Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 03/2025
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Acti-Med GmbH
Art. 1 Anwendung
(1) Für alle Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Acti-Med GmbH (nachfolgend „Acti-Med“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Verkaufsbedingungen). Die Verkaufsbedingungen bilden die Grundlage der Vertragsbeziehungen mit dem Geschäftspartner (Partner) und werden integraler Bestandteil aller mündlichen und schriftlichen Aufträge oder Auftragsbestätigungen für die gesamte Zeit der Geschäftsbeziehung.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners, die von diesen Verkaufsbedingungen oder dem Gesetz abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Acti-Med in Kenntnis dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge annehmen oder durchführen sollte.
Art. 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Acti-Med sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Acti-Med innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen. Eine Bestellung oder ein Angebot führen zu einem Auftrag, wenn sie schriftlich von Acti-Med angenommen werden.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Acti-Med und dem Partner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen Acti-Med und dem Partner zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss eines Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen Acti-Med und dem Partner vereinbart.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen Acti-Med und dem Partner getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von der Geschäftsführung oder Prokuristen sind die Mitarbeiter/innen von Acti-Med nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Die Geschäftsführung oder Prokuristen sind berechtigt Ausnahmen von Vorgenanntem festzulegen und einzelnen Mitarbeitern entsprechende Befugnisse einzuräumen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail.
(4) Angaben von Acti-Med zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Acti-Med behält sich das Eigentum, die Inhaberschaft oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Partner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Partner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Acti-Med weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Acti-Med diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, es sei denn der Einbehalt ist rechtlich und/oder aus wichtigen Gründen gerechtfertigt. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(6) Wird eine Bestellung von Acti-Med nicht innerhalb von drei (3) Tagen seit Zugang vom Partner angenommen, so ist Acti-Med zum Widerruf berechtigt. Rahmenaufträge werden spätestens dann verbindlich, wenn der Partner nicht innerhalb einer Woche seit Zugang widerspricht. Acti-Med ist berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln
(7) Bei Abrufaufträgen behält sich Acti-Med vor, das benötigte Material insgesamt sofort zu beschaffen und die zu erwartende Absatzmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Partners können daher grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Abnahme der ersten Teillieferung hat der Partner sämtliche zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die in Folge einer Veränderung oder Anpassung des Produkts entstehen. Bei Änderungswünschen des Geschäftspartners nach Abgabe eines Abrufauftrags kann Acti-Med entweder den Änderungen nachkommen oder die weitere Belieferung ablehnen.
(8) Rechtsverbindliche Verpflichtungen können grundsätzlich ausschließlich von der Geschäftsführung oder Prokuristen/Prokuristinnen eingegangen werden. Weitere Personen können jedoch im Einzelfall von vorgenannten Berechtigten ermächtigt sein oder werden, Kundenaufträge durch Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen.
Art. 3 Lieferung und Liefervorbehalt
(1) Lieferungen an die Partner erfolgen ab Werk (EXW) (gemäß der Incoterms 2020).
(2) Von Acti-Med in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern ausnahmsweise die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von Acti-Med anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Acti-Med kann – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus Verzug des Partners – vom Partner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen der Acti-Med gegenüber nicht nachkommt.
(4) Soweit nicht anders vereinbart oder in diesen Verkaufsbedingungen geregelt sind Teillieferungen ebenso wie Über- oder Unterlieferungen zulässig.
(5) Die Lieferung durch Acti-Med erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Es wird dem Partner unverzüglich Mitteilung gemacht, falls eine vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung aus Gründen, die nicht durch Acti-Med zu vertreten sind, nicht statt, gilt der Auftrag als nicht geschlossen. Ein von Acti-Med übernommenes Beschaffungsrisiko existiert – soweit rechtlich zulässig – nicht.
(6) Acti-Med behält sich das Recht vor, nur gegen Nachnahme, Vorkasse oder nach Erhalt eines bankbestätigten Schecks zu liefern, insbesondere, falls
(a) Acti-Med ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, das aus diesem Auftrag (diesen Aufträgen) resultierende Versicherungsrisiko mit einem Versicherer unserer Wahl ganz oder teilweise zu decken; oder
(b) sich die finanzielle Situation des Partners verschlechtert, bevor der Auftrag (die Aufträge) ausgeführt ist (sind).
Vorkasse-Abrechnungen müssen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum beglichen werden. Die Auslieferung der Ware erfolgt erst, nachdem der gesamte Rechnungsbetrag auf dem Konto der Acti-Med eingegangen ist. Nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist behält sich Acti-Med das Recht vor im Falle einer Stornierung eine Stornogebühr von 40% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, sofern keine Produktion erfolgt ist.
Art. 4 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Acti-Med, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Acti-Med unter Beachtung der Regelung in Art. 3 (1).
(2) Die Gefahr geht, sofern ausnahmsweise der Versand der Ware vereinbart ist und Acti-Med nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Partner über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Partner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Partner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Acti-Med dies dem Partner angezeigt hat.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Partner. Bei Lagerung Acti-Med betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Die Sendung wird von Acti-Med nur auf ausdrücklichen Wunsch des Partners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist;
- Acti-Med dies dem Partner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Art. 4 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat;
- seit der Lieferung 7 Werktage vergangen sind oder der Partner mit der Nutzung der Liefersache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung 10 Werktage vergangen sind; und
- der Partner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Acti-Med angezeigten Mangels, der die Nutzung der Liefersache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(6) Verweigert der Partner die Annahme der Ware ohne berechtigten Grund oder storniert er die Bestellung, ohne dazu berechtigt zu sein, so kann – soweit rechtlich zulässig - auf der Zahlung des vollen Kaufpreises vor Lieferung der bestellten Ware bestanden werden. Art. 3 (5) a. E. gilt entsprechend.
Art. 5 Lieferfristen
(1) Soweit Liefertermine genannt werden, sind diese unverbindlich, es sei denn, sie sind von Acti-Med schriftlich bestätigt worden, zum Beispiel in der Auftragsbestätigung.
(2) Fixgeschäfte werden von Acti-Med grundsätzlich nicht angenommen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist berechtigen den Partner nicht zur Annahmeverweigerung.
(3) Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist beginnt automatisch eine Nachfrist von drei Wochen. Der Partner ist im Falle eines von Acti-Med zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst berechtigt, wenn die Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist auf eventuelle Mehrkosten für das bestellte Produkt beschränkt (Deckungskauf). Dabei ist der Partner verpflichtet, mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen. Acti-Med ist berechtigt ebenfalls einen Deckungskauf innerhalb einer angemessenen Frist selbst durchzuführen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Vermögensschäden und jegliche Drittschäden sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind, es kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.
(4) Im Falle höherer Gewalt gelten die Regelungen des Art. 14.
Art. 6 Haftung für Mängel, Garantien
(1) Die Übernahme von Garantien ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Partner geschlossen worden.
(2) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Partners ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Partner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Partner genehmigt, wenn Acti-Med nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Partner genehmigt, wenn die Mängelrüge Acti-Med nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Acti-Med ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Acti-Med die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
(3) Die im Falle eines fristgerecht gerügten Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an Acti-Med kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung erfolgen. Bei Rücksendungen, die ohne vorherige schriftliche Ankündigung erfolgen, gilt keine Annahmeverpflichtung. In diesem Fall trägt der Partner die Kosten der Rücksendung. Ersatzlieferungen oder Gutschriften aus Kulanzgründen bedürfen stets einer besonderen Vereinbarung.
(4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(5) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Mängelrechte, soweit gesetzlich zulässig:
(a) Der Partner hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom anderen Teil Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen;
(b) Bei Fehlschlag des ersten Nacherfüllungsversuches hat Acti-Med das Recht einen erneuten Nacherfüllungsversuch vorzunehmen;
(c) Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Partner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(d) Der Partner kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Partner ohne Zustimmung von Acti-Med den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Partner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Soweit rechtlich zulässig, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Mangel, auf den sich der Partner beruft, auf der Beschaffenheit eines Rohprodukts oder eines Halbfertigteils beruht, das Acti-Med zu Be- oder Verarbeitung von Dritten erlangt hat.
(8) Der Partner ist verpflichtet, die Tauglichkeit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck selbst zu prüfen, Acti-Med ist - soweit rechtlich zulässig - nicht in der Pflicht die Verwendungstauglichkeit zu prüfen.
(9) Ist der Partner für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Partners eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Partner trägt die Beweislast für das Vorliegen des Mangels vor Gefahrübergang. Eine im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Art. 7 Haftung für Pflichtverletzungen
(1) Die Haftung von Acti-Med auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, nach Maßgabe dieses Art. 7 eingeschränkt.
(2) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die dem Partner entstehen, ist grundsätzlich auf die Fälle leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Haftung hiernach gegeben sein, beschränkt sich die Haftsumme der Höhe nach auf die Höhe des Lieferwertes. Für darüberhinausgehende Risiken haftet Acti-Med wir nicht.
(3) Acti-Med haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Partner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Partners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4) Soweit der Acti-Med gem. Art. 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Acti-Med bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Acti-Med.
(6) Die Einschränkungen dieses Art. 7 gelten nicht für die Haftung von Acti-Med wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Art. 8 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen der Acti-Med werden 14 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Bei Banküberweisungen gilt als Tag des Geldeingangs der Tag, an welchem die Gutschrift des fälligen Betrags auf unserem Konto erfolgt. Bei Zahlungen per Scheck gilt als Tag des Zahlungseingangs der Tag, an dem uns der Scheck gutgeschrieben wird.
(2) Skontoabzug, soweit vereinbart, ist nicht zulässig, wenn der Kunde im Verzug mit einer älteren Forderung aus einer anderen Warenlieferung ist.
(3) Im Fall, dass eine Teilrechnung des Partners überfällig wird, wird der gesamte Rechnungsbetrag automatisch fällig. Kommt der Partner in Verzug, ist Acti-Med berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
(4) Aufrechnung durch den Partner ist nur zulässig, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder von Acti-Med schriftlich anerkannt worden ist.
(5) Zahlungen sind zu leisten durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto.
(6) Sofern sich Acti-Med mit Ratenzahlungen einverstanden erklärt, wird bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung einer einzigen Rate der gesamte noch offen stehende Rechnungsbetrag in einer Summe sofort fällig.
(7) Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders mit dem Partner vereinbart.
Art. 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben im Eigentum der Acti-Med, bis alle Rechnungen für Lieferungen und Leistungen einschließlich solcher, die noch nicht fällig sind oder aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen resultieren, vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer gesamten Forderungen in ein Kontokurrent eingestellt werden und dieses bestätigt wurde.
Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Partners ist Acti-Med berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine Rückforderung der Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde, ausgenommen hiervon ist die Pfändung der Vorbehaltsware. Zurückgeforderte Ware dürfen sofort weiterverkauft werde. Der Verkaufserlös wird mit den Verbindlichkeiten des Partners verrechnet, abzüglich angemessener Kosten für die Maßnahme.
(2) Falls Dritte Zugriff auf gelieferte Ware nehmen wollen, ist der Partner verpflichtet, auf den vorstehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Acti-Med unverzüglich zu unterrichten. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, etwa durch Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung oder Gebrauchsüberlassung, durch den Partner ist keinesfalls gestattet.
(3) Der Partner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Acti-Med ab. Acti-Med ermächtigt den Partner widerruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, (i) wenn der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, (ii) er in Zahlungsschwierigkeiten gerät, (iii) ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder (iv) über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Ist die Forderung des Partners aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Partner hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die Acti-Med ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Partner für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.
(5) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Partner hat dieser Acti-Med unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(6) Acti-Med ist verpflichtet, Sicherheiten wie auch den Eigentumsvorbehalt an den Partner auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten einschließlich des Eigentumsvorbehalts den Wert der offen stehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten unterliegt dem Ermessen von Acti-Med.
(7) Die Geltendmachung der Rechte aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt entbindet den Partner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung, die wir gegen den Partner haben, angerechnet.
Art. 10 Schutz- und Eigentumsrechte
(1) Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen steht Acti-Med an Werkzeugen, Formen, Anlagen, Plänen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen das alleinige Eigentums- bzw. Urheberrecht zu.
(2) Soweit Formen, Werkzeuge, Muster, Anlagen oder Versuchsteile für ein bestimmtes Produkt von Acti-Med beschafft oder hergestellt wird, stehen auch diese im Alleineigentum von Acti-Med. Vergütungsansprüche des Partners diesbezüglich sind im Rahmen der vereinbarten Vergütung abgegolten.
(3) Sind von Acti-Med erdachte Muster, Bauteile, Halbfertig- oder Fertigprodukte schutzrechtsfähig, so steht das Recht zur Anmeldung, Verteidigung und Aufrechterhaltung solcher Schutzrechte ausschließlich Acti-Med zu.
(4) Sind Erzeugnisse, die Gegenstand von Schutzrechten sind, Gegenstand von Verträgen mit Partnern, so erwirbt der Partner, wenn er zur Herstellung und dem Vertrieb berechtigt ist, eine Herstellungs-, Vertriebs- und Benutzungslizenz. Ist Gegenstand des Vertrages allein das Benutzungs- und Vertriebsrecht, so verhält sich die Lizenz entsprechend hierüber. Lizenzgebühren sind mit den vertraglichen festgelegten Produktpreisen abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Lizenzen sind, sofern nichts anderes geregelt wurde, nicht ausschließlich, nicht unterlizenzierbar und bei Herstellungslizenzen auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt.
(5) Sofern Produkte nach vom Partner übergebenen Plänen, Zeichnungen Mustern etc. geliefert werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird die Herstellung oder Lieferung von Dritten aufgrund möglicher Schutzrechtsverletzungen untersagt, besteht für Acti-Med ein Rücktrittsrecht. Der Partner hat die Acti-Med von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter sowie entstandener Kosten freizustellen.
(6) Der Partner räumt Acti-Med die für die Vertragserfüllung notwendigen unentgeltlichen Herstellungs- und Vertriebslizenzen an seinen Schutzrechten ein.
Art. 11 Vertraulichkeit
(1) Über Vertrauliche Informationen und Geheimnisse der Acti-Med (nachfolgend „offenlegende Partei“), namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Partner im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung bekannt geworden sind, ist von diesem Stillschweigen zu bewahren.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind, unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf die offenlegende Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (i.S.v. §§ 15 ff AktG) beziehen und welche dem Partner direkt oder indirekt von der offenlegenden Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zugänglich gemacht werden oder dieser auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von der offenlegenden Partei, der anderen Partei oder Dritten erstellt wurden, sofern sie Vertrauliche Informationen enthalten, wiedergeben oder sich auf diese beziehen. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen.
(3) Dem Partner ist es untersagt, Vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der jeweils offenlegenden Partei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(4) Dem Partner ist es untersagt, Vertrauliche Informationen durch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines nicht öffentlich verfügbar gemachten Produkts oder Gegenstands von Acti-Med zu erlangen (sog. Reverse Engineering) oder dies zu versuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht erforderlich ist.
(5) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Vertrauliche Informationen,
(a) die dem Partner vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits bekannt waren;
(b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch den Partner herrührt;
(c) die die offenlegende Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat;
(d) die der Partner rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen;
(e) die der Partner selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt hat; oder
(f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
(6) Der Partner verpflichtet sich, sämtlichen Mitarbeiter/innen und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, eine Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen. Die jeweilige Partei wird die offenlegende Partei darüber informieren, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diesen § 11 weitergegeben wurden.
Art. 12 Rücktrittsrecht
Acti-Med wird bei nachfolgenden Sachverhalten ein Rücktrittsrecht eingeräumt:
(a) wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Partner nicht kreditwürdig ist;
(b) wenn sich herausstellt, dass der Partner unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind;
(c) wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Partners veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben;
(d) wenn der Partner der Einbeziehung von neuen oder geänderten Verkaufsbedingungen widerspricht; oder
(e) bei dem Vorliegen höherer Gewalt gemäß nachstehendem Art. 13.
Art. 13 Höhere Gewalt
(1) Acti-Med haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise, aber nicht abschließend, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Acti-Med nicht zu vertreten hat.
(2) Sofern solche Ereignisse Acti-Med die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Acti-Med zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Partner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Acti-Med vom Vertrag zurücktreten.
Art.14 Verschiedenes
(1) Durchführungs- und Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen der Parteien ist, soweit rechtlich möglich, Freiensteinau/ Deutschland.
(2) Es gilt das Recht am Sitz von Acti-Med unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des jeweiligen Kollisionsrechts.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz der Acti-Med. Acti-Med ist berechtigt den Partner auch an seinem Sitz zu verklagen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Regelung zu finden, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.